Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 6.1. RS 1988/01
§ 19 SGB V Ziff. 6.1. RS 1988/01, Ansprüche aus einer neuen Mitgliedschaft
Mit Beginn einer neuen Mitgliedschaft können — unabhängig von der für die Durchführung zuständigen Krankenkasse — Leistungsansprüche nur aufgrund der aktuellen Versicherung abgeleitet werden. Nachgehende Leistungsansprüche im Rahmen des § 19 Absatz 2 und 3 SGB V sind nicht mehr zu realisieren. Dies gilt selbst dann, wenn das neue Versicherungsverhaltnis entsprechende Leistungen nicht vorsieht . . .
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