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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01
§ 23 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Ambulante Vorsorgeleistungen
(1) Im Rahmen der ambulanten Behandlung umfassen die medizinischen Vorsorgeleistungen den Anspruch auf ärztliche Behandlung (§ 28) und auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.
(2) Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln gelten die nach den §§ 31 bis 34 getroffenen Regelungen zur Zuzahlung, zu den Festbeträgen und zum Ausschluss von Mitteln entsprechend.
(3) Für die Inanspruchnahme der ambulanten ärztlichen Behandlung ist dem Arzt [eine elektronische Gesundheitskarte] (. . . § 15 Absatz 2) auszuhändigen.
(4) Ambulante Vorsorgeleistungen sind insbesondere am Wohnort zur Verfügung zu stellen und in Anspruch zu nehmen.
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