Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
(1) Die Vorschrift regelt die Ausstattung der Versicherten mit Hilfsmitteln. Bei Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Kosten für diese Hilfsmittel die Krankenkasse nicht übernimmt. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
(2) Den Hilfsmitteln gleichgestellt werden auch Sehhilfen (insbesondere Brillen und Kontaktlinsen). Zum Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gehören neben der individuellen Anpassung des Hilfsmittels, der Versorgung mit dem nötigen Zubehör auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch.
(3) Mittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, fallen nicht in den Leistungsbereich der . . . gesetzlichen Krankenversicherung.
(4) [Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt] ein Hilfsmittelverzeichnis [§ 139 Absatz 1 SGB V]. In dem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen . . .
(5) Für dafür geeignete Hilfsmittel sind Festbeträge nach Maßgabe des § 36 SGB V festzulegen.
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