Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 51 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
(1) Für die Erbringung von [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] können verschiedene Leistungsträger in Betracht kommen. § 51 Absatz 1 Satz 1 SGB V stellt deshalb klar, dass die Krankenkasse den Versicherten zum [Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] bei dem jeweils in Betracht kommenden Träger (Unfallversicherung, Rentenversicherung, [Agentur für Arbeit]) auffordern kann. Im Allgemeinen wird dies jedoch der Rentenversicherungsträger sein.
(2) Entsprechend . . . § 16 Absatz 2 SGB I gilt der Antrag . . . auch dann als gestellt, wenn er beim unzuständigen Leistungsträger eingeht. Der unzuständige Leistungsträger hat den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
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