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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.1. RS 2022/06, Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte)
(1) Arbeitnehmende haben bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit) Anspruch auf Krankengeld. Durch den gleichzeitig vorgesehenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mit einer Dauer von in der Regel bis zu 42 Kalendertagen (siehe Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG vom 25. 6. 1998 [RS 1998/01] und Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 21. 12. 1998), ruht dieser Anspruch für diesen Zeitraum entsprechend (6.1.1.1).
(2) Tritt die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Beginn einer Beschäftigung und damit vor Eintritt des Versicherungsverhältnisses aufgrund der Beschäftigung ein, so richtet sich der Krankengeldanspruch nach dem Leistungsumfang, welchen das Versicherungsverhältnis am Tag der ärztlichen Feststellung der AU bzw. der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung beinhaltet.
(3) Zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Ende einer Beschäftigung sind auch die Ausführungen unter 2.1.1.1.8 und 2.1.1.1.9 zu beachten.
(4) Besonderheiten sind hierbei zu beachten, wenn ein Arbeitsvertrag für das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde und dieses trotz der Arbeitsunfähigkeit in Kraft tritt.
(5) In diesem Fall entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den ersten 4 Wochen der Beschäftigung. Mit dem Beginn der 5. Woche der Beschäftigung setzt demnach der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung ein, wodurch das Versicherungsverhältnis aufgrund der Beschäftigung eintritt. Sofern der Arbeitgeber freiwillig bzw. auf Basis einer tarif- oder einzelvertraglichen Regelung bereits vor Beginn der 5. Woche Entgeltfortzahlung leistet, tritt das Versicherungsverhältnis aufgrund der Beschäftigung bereits zu diesem Zeitpunkt ein. Ab diesem Zeitpunkt umfasst das Versicherungsverhältnis auch im Leistungsumfang grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, unabhängig von der Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld für die Dauer ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich ab diesen Zeitpunkt auf Basis des für das aktuelle Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsentgelts (BSG, Urteil vom 4. 3. 2014 — B 1 KR 64/12 R —).
Beispiel 1: Eintritt AU vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei einem Arbeitgeberwechsel
Beschäftigung bei Arbeitgeber A bis | 31. 3. |
Geplante Arbeitsaufnahme Arbeitgeber B | 1. 4. |
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber B | 2. 3. |
AU-Beginn und Feststellung | 27. 3. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung Arbeitgeber A | 27. 3. bis 31. 3. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung Arbeitgeber B | 29. 4. bis 9. 6. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung Arbeitgeber B | 29. 4. |
AU-Ende | 15. 6. |
Ergebnis:
Die AU tritt während des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgeber A ein, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld für die AU ab 27. 3. besteht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aufgrund der Entgeltfortzahlung bis zum 31. 3. Für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist Krankengeld vom 1. 4. bis 28. 4. auf Basis des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A gemäß § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V zu zahlen. Der Anspruch auf Krankengeld wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers B ruht für die Dauer vom 29. 4. bis 9. 6. Ab dem 10. 6. besteht ein Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung B.
Beispiel 2: Eintritt AU vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei Arbeitslosigkeit
Laufender Bezug von Arbeitslosengeld I | |
Geplante Arbeitsaufnahme zum | 1. 4. |
Abschluss des Arbeitsvertrags | 2. 3. |
AU-Beginn und Feststellung | 27. 3. |
Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch Arbeitsagentur | 27. 3. bis 31. 3. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber | 29. 4. bis 9. 6. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung | 29. 4. |
AU-Ende | 15. 6. |
Ergebnis:
Die AU tritt während des Bezuges von Arbeitslosengeld ein, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld für die AU ab 27. 3. besteht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aufgrund der Leistungsfortzahlung der Arbeitsagentur für den Zeitraum vom 27. 3. bis 31. 3. Für die Zeit nach dem Ende der Leistungsfortzahlung ist Krankengeld vom 1. 4. bis 28. 4. auf Basis des Arbeitslosengeldes gemäß § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V zu zahlen Der Anspruch auf Krankengeld ruht wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers für die Dauer vom 29. 4. bis 9. 6. Ab dem 10. 6. besteht ein Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung.
Beispiel 3: Eintritt AU vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei Vorliegen einer Versicherung ohne Krankengeldanspruch
Familienversicherung über Ehegatte bis | 31. 3. |
Geplante Arbeitsaufnahme | 1. 4. |
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber | 2. 3. |
AU-Beginn und Feststellung | 27. 3. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung | 29. 4. bis 9. 6. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung Arbeitgeber | 29. 4. |
AU-Ende | 15. 6. |
Ergebnis:
Die AU tritt während der Familienversicherung ein, weshalb kein Anspruch auf Krankengeld für die AU ab 27. 3. besteht. Da die AU weiterhin fortbesteht, entsteht ein Versicherungsverhältnis aufgrund der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers zum 29. 4., welches grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld umfasst. Der Anspruch auf Krankengeld ruht wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers für die Dauer vom 29. 4. bis 9. 6. Ab dem 10. 6. besteht ein Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung. Für den Zeitraum vom 1. 4. bis 28. 4. besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen die Familienversicherung fort.
(6) Wird der Arbeitsvertrag hingegen erst nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen, besteht für diese Arbeitsunfähigkeit — analog 2.1.1.3.1.1 und 2.1.1.3.2.1 — kein Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber freiwillig bzw. auf Basis einer tarif- oder einzelvertraglichen Regelung bereits vor Beginn der 5. Woche Entgeltfortzahlung leistet.
Beispiel 4: Eintritt AU vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei Vorliegen einer Versicherung ohne Krankengeldanspruch
Familienversicherung über Ehegatte bis | 31. 3. |
Geplante Arbeitsaufnahme | 1. 4. |
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber | 28. 3. |
AU-Beginn und Feststellung | 27. 3. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung | 29. 4. bis 9. 6. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung Arbeitgeber B | 29. 4. |
AU-Ende | 15. 6. |
Ergebnis:
Die AU tritt während der Familienversicherung ein, weshalb kein Anspruch auf Krankengeld für die AU ab 27. 3. besteht. Die AU besteht bis 15. 6. weiterhin fort, weshalb ein Versicherungsverhältnis aufgrund der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers zum 29. 4. entsteht, welches grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld umfasst. Der Anspruch auf Krankengeld besteht jedoch für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit nicht, weil der Arbeitsvertrag erst nach dem Beginn der AU abgeschlossen worden ist. Für den Zeitraum vom 1. 4. bis 28. 4. besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen die Familienversicherung fort.
Beispiel 5: Eintritt AU vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei Arbeitslosigkeit
Laufender Bezug von Arbeitslosengeld | |
Geplante Arbeitsaufnahme zum | 1. 4. |
Abschluss des Arbeitsvertrags | 28. 3. |
AU-Beginn und Feststellung | 27. 3. |
Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch Arbeitsagentur | 27. 3. bis 31. 3. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber | 29. 4. bis 9. 6. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung | 29. 4. |
AU-Ende | 15. 6. |
Ergebnis:
Die AU tritt während des Bezuges von Arbeitslosengeld ein, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld für die AU ab 27. 3. besteht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aufgrund der Leistungsfortzahlung der Arbeitsagentur für den Zeitraum vom 27. 3. bis 31. 3. Für die Zeit nach dem Ende der Leistungsfortzahlung ist Krankengeld vom 1. 4. bis 28. 4. auf Basis des Arbeitslosengeldes I gemäß § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V zu zahlen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers für die Dauer vom 29. 4. bis 9. 6. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 10. 6. bis 15. 6. besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, weil der Arbeitsvertrag für die Beschäftigung B erst nach dem Beginn der AU abgeschlossen worden ist und daher hieraus für diese Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch abgeleitet werden kann.
Beispiel 6: Eintritt AU vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei einem Arbeitgeberwechsel
Beschäftigung bei Arbeitgeber A bis | 31. 3. |
Geplante Arbeitsaufnahme Arbeitgeber B | 1. 4. |
Abschluss des Arbeitsvertrags mit Arbeitgeber B | 28. 3. |
AU-Beginn und Feststellung | 27. 3. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung Arbeitgeber A | 27. 3. bis 31. 3. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung Arbeitgeber B | 29. 4. bis 9. 6. |
Beginn der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung Arbeitgeber B | 29. 4. |
AU-Ende | 15. 6. |
Ergebnis:
Die AU tritt während des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitgeber A ein, weshalb ein Anspruch auf Krankengeld für die AU ab 27. 3. besteht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aufgrund der Entgeltfortzahlung bis zum 31. 3. Für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist Krankengeld vom 1. 4. bis 28. 4. auf Basis des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A gemäß § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V zu zahlen. Die AU besteht bis 15. 6. weiterhin fort, weshalb der Anspruch auf Krankengeld wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers B für die Zeit vom 29. 4. bis 9. 6. erneut ruht. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 10. 6. bis 15. 6. besteht weiterhin der Anspruch auf Krankengeld aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A, weil der Arbeitsvertrag für die Beschäftigung B erst nach dem Beginn der AU abgeschlossen worden ist und hieraus für diese Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch abgeleitet werden kann.
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