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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.5.2.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.5.2.1. RS 2022/06, Anspruchsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht auch, wenn die Arbeitnehmenden zeitgleich mit oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Absatz 2 SGB III).
(2) Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung nach § 98 Absatz 2 SGB III ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist. Da die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, beginnt, ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwar vor dem 1. Tag der tatsächlichen Zahlung des Kurzarbeitergeldes, aber nach dem Beginn des 1. des 1. Kalendermonats, eintritt. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Erkrankung an einem Ausfall- oder Arbeitstag oder arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag eintritt.
Beispiel 10: Eintritt AU-Beginn vor Beginn Bezugsdauer von KUG
Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer | 1. 6. bis 31. 12. |
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung) | 29. 5. bis 5. 7. |
Kurzarbeit ab | 15. 6 |
Ergebnis:
Die Arbeitsunfähigkeit ist vor dem Beginn des Bezugszeitraums von Kurzarbeitergeld eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, demnach dem 1. 6. beginnt.
Für den Zeitraum vom 29. 5. bis 14. 6. erfolgt daher die (volle) Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. In der Zeit vom 15. 6. bis 5. 7. zahlt der Arbeitgeber die entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Entgeltfortzahlung und Krankengeld in Höhe des KUG (§ 47b Absatz 4 SGB V). Ab dem 6. 7. ist durch den Arbeitgeber KUG zu zahlen.
Beispiel 11: Eintritt AU-Beginn nach Beginn der Bezugsdauer von KUG
Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer | 1. 6. bis 31. 12. |
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung) | 16. 6. bis 5. 7. |
Kurzarbeit ab | 15. 6. |
Ergebnis:
Die Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Beginn des Bezugszeitraums von Kurzarbeitergeld eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, demnach dem 1. 6. beginnt.
In der vom Zeit 16. 6. bis 5. 7. zahlt der Arbeitgeber die entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Entgeltfortzahlung und KUG zulasten der Arbeitsagentur. Ab dem 6. 7. ist durch den Arbeitgeber KUG zu zahlen.
Beispiel 12: Eintritt AU-Beginn nach Beginn der Bezugsdauer jedoch vor tatsächlichen KUG-Bezug
Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer | 1. 6. bis 31. 12. |
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung) | 5. 6. bis 5. 7. |
Kurzarbeit ab | 15. 6. |
Ergebnis:
Die Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Beginn des Bezugszeitraums von Kurzarbeitergeld eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, demnach dem 1. 6. beginnt.
Für den Zeitraum vom 5. 6. bis 14. 6. erfolgt daher die (volle) Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. In der vom Zeit 15. 6. bis 5. 7. zahlt der Arbeitgeber die entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Entgeltfortzahlung und KUG zulasten der Arbeitsagentur. Ab dem 6. 7. ist durch den Arbeitgeber KUG zu zahlen.
(3) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr und tritt an dessen Stelle der sonst subsidiäre Anspruch auf Krankengeld, so ist dieser gegenüber dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorrangig.
AU-Beginn | während der Entgeltfortzahlung | nach der Entgeltfortzahlung |
vor KUG-Bezug | Arbeitgeber zahlt ab dem Zeitpunkt der verkürzten Arbeitszeit entsprechend reduzierte Entgeltfortzahlung und Krankengeld in Höhe KUG (Erstattung durch Krankenkasse, § 47b Absatz 4 SGB V) siehe 4.5.5.1 | Krankenkasse berechnet und zahlt Krankengeld nach § 47 SGB V |
zeitgleich mit oder während KUG-Bezug | Arbeitgeber zahlt ab dem Zeitpunkt der verkürzten Arbeitszeit reduzierte Entgeltfortzahlung und zusätzlich KUG zulasten der Agentur für Arbeit (längstens bis zum Ende der KUG-Arbeitsperiode) siehe 4.5.5.2 | Krankenkasse berechnet Krankengeld nach § 47b Absatz 3 SGB V (regelmäßiges Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde) |
nach KUG-Bezug | Arbeitgeber zahlt Entgeltfortzahlung | Krankenkasse berechnet und zahlt Krankengeld nach § 47 SGB V |
(4) Wird für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Kalendermonat kein Kurzarbeitergeld gewährt (§ 104 Absatz 2 SGB III) und erkranken Arbeitnehmende in dieser Zeit, sind die Voraussetzungen der Leistungsfortzahlung nicht erfüllt, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht während des tatsächlichen Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb zwar beantragt und durch die Agentur für Arbeit genehmigt wurde, aber im gesamten Betrieb keine Kurzarbeit oder erst verspätet (z. B. im Folgemonat) tatsächlich umgesetzt wird. Erkrankten die Arbeitnehmenden aber bereits vor der Unterbrechung des Leistungsbezugs und dauert die Arbeitsunfähigkeit bei Wiederbeginn der Kurzarbeit noch an, besteht erneut für die restliche Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung.
Beispiel 13: Unterbrechung der Bezuges von KUG > 1 Monat
Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer | 1. 5. bis 30. 9. |
außerplanmäßig eingeschobene Vollarbeit | 12. 6 bis 31. 7. |
a) Arbeitsunfähigkeit ab | 2. 6. |
Entgeltfortzahlung | 2. 6. bis 13. 7. |
b) Arbeitsunfähigkeit ab | 5. 7. |
Entgeltfortzahlung | 5. 7. bis 15. 8. |
Ergebnis:
zu a)
Der Arbeitgeber zahlt im Zeitraum vom 2. 6. bis zum 13. 7. entsprechend der reduzierten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt und zusätzlich KUG zulasten der Agentur für Arbeit, ab 14. 7. das volle Entgelt, weiter.
Der Erstattungsantrag für das KUG für den Entgeltfortzahlungszeitraum 2. 6. bis 13. 7. ist an die Agentur für Arbeit zu richten.
zu b)
Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt im Zeitraum vom 5. 7. bis zum 15. 8., ab 1. 8. entsprechend der reduzierten Arbeitszeit in Höhe des reduzierten Entgelts, weiter. Die Arbeitsunfähigkeit ist wegen der länger als 1 Kalendermonat andauernden Unterbrechung der Kurzarbeit nicht während des Bezugs von KUG eingetreten. Es besteht somit kein Anspruch auf Fortzahlung des KUG für die Zeit vom 1. 8. bis 15. 8.
Neben der reduzierten Entgeltfortzahlung hat der Arbeitgeber für die Zeit vom 1. 8. bis 15. 8. Krankengeld in Höhe des KUG zu zahlen (vgl. § 47b Absatz 4 SGB V), welches ihm von der Krankenkasse erstattet wird (siehe 4.5.5.1).
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