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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.3.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.3.2. RS 2022/06, Beziehende von Renten
(1) Die gesetzlich versicherten Beziehenden
- - einer Hinterbliebenenrente,
- - einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- - einer Rente für Bergleute oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (vgl. § 50 Absatz 2 SGB V),
- - einer Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
- - einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(2) Durch die Bewilligung von Renten kann der Anspruch auf Krankengeld trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen oder gekürzt sein (siehe 7).
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