Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.2.1.2. RS 2022/06
Ziff. 2.2.2.1.2. RS 2022/06, Dauer und Ende
(1) Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll durch die Ärzte grundsätzlich nicht für einen mehr als 2 Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, können die Ärzte jedoch die Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat bescheinigen. Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sog. Brückentage), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.
(2) Wenn die Ärzte zum Zeitpunkt der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bereits einschätzen können, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des bescheinigten Zeitraums enden wird oder tatsächlich geendet hat, ist zudem die AU-Bescheinigung als Endbescheinigung zu kennzeichnen.
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