Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2.1.2.1.1. RS 2022/06
Ziff. 3.1.2.1.2.1.1. RS 2022/06, Keine Abweichung zum vereinbarten Arbeitsentgelt
Umfasst der Bemessungszeitraum einen ganzen Kalendermonat und entspricht das erzielte Arbeitsentgelt dem vereinbarten Arbeitsentgelt, so ist das in dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt — unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des betreffenden Monats — durch 30 zu teilen.
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