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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2. RS 2022/06
Ziff. 7.2. RS 2022/06, Kürzung des Krankengeldes wegen Rentenbezugs
(1) Werden neben einer Beschäftigung Renten bezogen, welche nicht den Anspruch auf Krankengeld ausschließen (siehe 7.1), kann die Rente jedoch zu einer Kürzung des Krankengeldes führen.
(2) Das Krankengeld ist daher gemäß § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag
- - der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
- - der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe hierzu auch 7.1.1),
- - der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
- - einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird oder nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt wird,
(3) Bestehen Ansprüche auf Renten von Versorgungseinrichtungen gelten die vorgenannten Regelungen nach § 44 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 SGB V entsprechend. Wird demnach eine Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk gewährt, z. B. wenn der Versicherte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf vollständig auszuüben oder zur Ausübung seines Berufes unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt, sind diese Renten einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gleichzustellen und führen analog der anderen in § 50 Absatz 2 SGB V aufgeführten Leistungen zur Kürzung des Krankengeldanspruches, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wurde.
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