Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.11. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.11. RS 2022/06, Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V
Während des Fortbestands der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V (Näheres siehe Abschnitt 2.1.1.1.9) besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status des Versicherten fort. Durch § 192 SGB V werden die Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche verlängert, demnach kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V während einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V fortbestehen, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
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