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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 47 SGB V
§ 47 SGB V, Höhe und Berechnung des Krankengeldes
(1) 1 Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). 2 Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. 3 Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. 4 Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 5 Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. 6 Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. 7 Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. 8 Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen.
Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl. I S. 1631). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(2) 1 Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. 2 Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen. 3 Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. 4 Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b SGB IV), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Absatz 2 SGB IV), bleiben außer Betracht. 5 Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. 6 Für die Berechnung des Regelentgelts ist der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Satz 4 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940). Satz 5 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971).
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) 1 Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Absatz 1. 2 Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. 3 Für nach dem KSVG Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen. 4 Die Zahl 360 ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. 5 Die Beträge nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 bleiben außer Betracht.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), bisheriger Satz 3 wurde Satz 5. Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971).
(5) (weggefallen)
Absatz 5 gestrichen durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze 1 berücksichtigt.
1 Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024: 172,50 EUR.
Zu § 47 siehe RS 2022/06.
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