Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 174 SGB V
§ 174 SGB V, Besondere Wahlrechte
§ 174 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Absätze 1 und 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisherige Absätze 2, 3 und 5 wurden Absätze 1 bis 3 durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Absatz 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Zu § 174 siehe RS 2019/12 Ziff. A.V, RS 2022/10.
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