Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 217e SGB V
§ 217e SGB V, Satzung
§ 217e eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(1) 1 Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. 3 Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen. 4 Die Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. 5 Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,
- 2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- 3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
- 5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,
- 6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,
- 7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 9. die Art der Bekanntmachung.
(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.
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