Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 228 SGB V
§ 228 SGB V, Rente als beitragspflichtige Einnahmen
(1) 1 Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2 Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. 3 Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) 1 Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2 Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. 3 Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202). Satz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Zu § 228 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2022/02 Ziff. C.
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