Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 237 SGB V
§ 237 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
1 Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3. das Arbeitseinkommen.
Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408), bisheriger Satz 2 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Zu § 237 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2022/02 Ziff. A, Ziff. B, Ziff. D.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service