Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 275 SGB V
§ 275 SGB V, Begutachtung und Beratung
(1) 1 Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
- 1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
- 2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 SGB IX, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
- 3. bei Arbeitsunfähigkeit
- a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
- b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
Buchstabe b neugefasst durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 2 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(1a) 1 Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
- a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
- b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(1b) 1 Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. 2 Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:
- 1. Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
- 2. Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
- 1. zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
- 2. zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
- 3. zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
- 4. bei Leistungsempfängern nach dem SGB III zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Absatz 1c gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen
- 1. die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien 1 den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussheilbehandlung),
- 2. bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
- 3. ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als 4 Wochen erforderlich ist (§ 37 Absatz 1),
- 4. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Absatz 2),
- 5. den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
Nummer 2 gestrichen durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014). Nummern 3 bis 5 wurden Nummern 2 bis 4 durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).
Nummer 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
Nummer 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
(3) 1 Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen
- 1. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
- 2. bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
- 3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
- 4. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Nummer 1 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 1 und 2.
Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Satz 2 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 Psych-PV in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229) und G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.
Absatz 3c eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(4) 1 Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. 2 Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(4a) 1 Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 BBG ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. 2 Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. 3 § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Medizinische Dienst Bund und das BMI vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. 5 Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 3 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
(4b) 1 Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. 2 Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. 3 Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. 4 Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. 5 Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.
Absatz 4b eingefügt durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
(5) 1 Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. 2 Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
1 Vgl. Richtlinie über Umfang und Auswahl der Stichproben bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und Ausnahmen davon nach § 275 Absatz 2 Nummer 1 SGB V (Richtlinie MDK-Stichprobenprüfung).
Zu § 275 siehe RS 2007/02 § 275 SGB V.
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