Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 286 SGB V
§ 286 SGB V, Datenübersicht
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
- 1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
- 2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
- 3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
- 4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.
Nummer 4 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Absätze 1 und 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626), bisheriger Absatz 3 wurde Wortlaut des § 286.
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