Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 300 SGB V
§ 300 SGB V, Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(1) 1 Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),
- 1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nummer 1 zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen Verordnungsdatensatz zu übertragen,
- 2. die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nummer 2 getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368).
(2) 1 Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen; die Anbieter von Leistungen nach dem vorstehenden Halbsatz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen. 2 Die Rechenzentren dürfen die ihnen nach Satz 1 1. Halbsatz übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. 3 Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8, den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie dem BMG oder einer von ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. 4 Dem BMG oder der von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu übermitteln. 5 Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren. 6 Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. 7 Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form nachzuweisen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl. I S. 684), neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426). Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).
(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere insbesondere über
- 1. die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels,
- 2. die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens zum 1. 1. 2006 auch die Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes,
- 3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Absatz 5,
- 4. die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form für die Arzneimittelabrechnung bis zum 31. 3. 2020,
- 5. die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für Arzneimittel, die aufgrund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 an Versicherte abgegeben werden.
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202).
Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
Nummer 5 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202).
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990).
(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 festgesetzt.
Absatz 4 geändert durch V vom 26. 2. 1993 (BGBl. I S. 278), V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
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