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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 301a SGB V
§ 301a SGB V, Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
§ 301a eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229), neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429) in Verb. mit Bekanntmachung vom 6. 12. 2007 (BGBl. I S. 2876). Überschrift geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(1) 1 Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
- 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,
- 2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
- 3. die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
- 4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,
- 5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
- 6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 6 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(2) § 302 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.
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