Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 400 SGB V
§ 400 SGB V, Versicherter Personenkreis
Bisheriger § 398 wurde § 400 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches
- 1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. 1. 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
- 2. an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2657).
(2) bis (4) (weggefallen)
Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2657).
(5) 1 Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. 12. 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Absatz 3 AAÜG) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. 2 Für die Anwendung des § 5 Absatz 1 Nummer 11 gilt Satz 1 vom 1. 1. 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. 10. 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht überschritten wurde.
Absatz 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Satz 2 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678), neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2657).
Absatz 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2657).
Zu § 400 siehe RS 2019/12 Ziff. A.I, Ziff. A.IV.
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