Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 67f SGB X
§ 67f SGB X, Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung
§ 67f eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (24. 7. 2024).
(1) 1 Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn nach Wahl der betroffenen Person
- 1. die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis elektronisch vorliegt und ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann, oder
- 2. die betroffene Person den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.
(2) 1 Hat sich die betroffene Person für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
- 1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und
- 2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der betroffenen Person erheben dürfte.
(3) 1 Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum IDNrG aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 IDNrG zur Zuordnung der Datensätze der betroffenen Person und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. 2 Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 IDNrG, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. 3 Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten.
(4) 1 Bevor die für die Entscheidung zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, hat die betroffene Person im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. 2 Die betroffene Person kann entscheiden, ob der Nachweis für das Verwaltungsverfahren verwendet werden soll.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trägt die nachweisanfordernde Stelle.
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