Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7b SGB XI
§ 7b SGB XI, Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine
§ 7b eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Überschrift neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(1) 1 Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder
- 1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
- 2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zulasten der Pflegekasse innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) 1 Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. 2 Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für
- 1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
- 2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
- 3. die Vergütung.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(2a) 1 Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen
- 1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder
- 2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Absatz 2a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) 1 Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. 2 Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
Zu § 7b siehe RS 2023/06 § 7b SGB XI.
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