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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 SGB XI
§ 41 SGB XI, Tagespflege und Nachtpflege
(1) 1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2 Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(2) 1 Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2 Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
- 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 EUR,
- 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298 EUR,
- 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 612 EUR,
- 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1 995 EUR.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Absätze 4 bis 7 gestrichen durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
Zu § 41 siehe RS 2023/06 § 41 SGB XI.
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