Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55a SGB XI
§ 55a SGB XI, Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung
§ 55a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(1) 1 Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen rufen beim Bundeszentralamt für Steuern die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und 3a erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren ab. 2 Der Datenabruf der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt über die zentrale Stelle nach § 81 EStG. 3 Für nicht an die zentrale Stelle nach § 81 EStG angebundene beitragsabführende Stellen erfolgt der Datenabruf über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB VI; diese leitet die Daten über die zentrale Stelle nach § 81 EStG weiter.
(2) 1 Die zentrale Stelle nach § 81 EStG kann die bereits eingerichteten Datenübermittlungswege und die Identifikation der Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 FVG nutzt, auch für dieses automatisierte Übermittlungsverfahren nutzen. 2 Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung sowie zur Ausübung der Fachaufsicht, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BMAS und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
(3) 1 Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen erheben die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern. 2 Dazu melden sie das beitragspflichtige Mitglied zu dem Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an. 3 Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO und des Geburtsdatums des beitragspflichtigen Mitglieds über die zentrale Stelle nach § 81 EStG oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. 4 Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, die für steuerliche Zwecke erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO sowie das Geburtsdatum des beitragspflichtigen Mitglieds für das automatisierte Übermittlungsverfahren zu nutzen. 5 Die zentrale Stelle nach § 81 EStG und die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB VI sind für die Identifikation der am Verfahren beteiligten Kommunikationspartner zuständig.
(4) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39 und 39e EStG für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert werden, einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 EStG zu übermitteln. 2 Die Daten sind von der zentralen Stelle nach § 81 EStG an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weiterzuleiten. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 EStG über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB VI.
(5) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern speichert den Datenabruf nach Absatz 3 und die Datenübermittlung nach diesem Absatz und nach den Absätzen 4 und 6 in seiner Datenbank. 2 Ergibt sich eine Änderung bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds nach § 55 Absatz 3, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 EStG. 3 Die Änderungsmitteilungen werden gesammelt einmal im Kalendermonat übermittelt. 4 Die Änderungsmitteilung wird von der zentralen Stelle nach § 81 EStG an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weitergeleitet. 5 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 EStG über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. 6 Liegt eine Abmeldung nach Absatz 6 vor, ist eine Änderungsmitteilung nicht zu übermitteln.
(6) 1 Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Abruf nach Absatz 1 Satz 1 meldet die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse das Mitglied vom automatisierten Abrufverfahren über die zentrale Stelle nach § 81 EStG oder über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 SGB VI innerhalb von 6 Wochen beim Bundeszentralamt für Steuern ab. 2 Das Bundeszentralamt für Steuern hat den gespeicherten Datensatz innerhalb von 24 Monaten zu löschen.
(7) 1 § 30 AO steht dem automatisierten Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 nicht entgegen. 2 § 93c AO ist für das Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Anmeldung nach Absatz 3, den Datenabruf nach Absatz 4, die Änderungsmitteilung nach Absatz 5 und die Abmeldung nach Absatz 6 für die beitragsabführenden Stellen mit Ausnahme der Arbeitgeber regeln das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom BMF im Einvernehmen mit dem BMAS, dem BMG und dem BMEL zu genehmigen sind; die Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen sind vorher anzuhören.
(9) Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen verarbeiten die nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Angaben ausschließlich für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und den Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3a.
(10) 1 Eine Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 ist ab dem 1. 4. 2025 zulässig. 2 Für Zwecke der Einführung der automatisierten Datenübermittlung bei den beteiligten Stellen ist eine frühere Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig.
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