Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 49 StGB
§ 49 StGB, Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
- 2. 1 Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf 3/4 des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2 Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
- 3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
- im Falle eines Mindestmaßes von 10 oder 5 Jahren auf 2 Jahre,
- im Falle eines Mindestmaßes von 3 oder 2 Jahren auf 6 Monate,
- im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf 3 Monate,
- im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
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