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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 184c StGB
§ 184c StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
Überschrift geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
- a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person,
- b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person,
Buchstabe a geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Buchstabe b geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Buchstabe c angefügt durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
- 2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
- 3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Nummer 3 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Nummer 4 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen.
Absatz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
Absatz 4 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Absatz 6 geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
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