Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53a StPO
§ 53a StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
(1) 1 Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
- 1. eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,
- 2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
- 3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
Nummer 1 geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl. I S. 2363).
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
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