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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 199 StPO
§ 199 StPO, Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) 1 Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. 2 Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
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