Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 HeilM-RL
§ 37 HeilM-RL, Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
(1) Eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Schädigungen der sensomotorischen oder perzeptiven Funktionen mit daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und ggf. der Teilhabe.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie
- - Stabilisierung oder Aufbau der Sensibilität verschiedener Modalitäten
- - Temperatur-, Druck- und Berührungsempfinden,
- - Propriozeption,
- - Vibrationsempfinden,
- - der Sinneswahrnehmung (visuelle, auditive, taktil-haptische Wahrnehmung),
- - Wahrnehmung schädlicher Reize,
- - Umsetzung der Sinneswahrnehmungen (sensorische Integration),
- - Entwicklung oder Besserung der Körperwahrnehmung und des Körperschemas,
- - Entwicklung oder Besserung der Gleichgewichtsfunktionen und der Haltung,
- - Aufbau oder Stabilisierung aktiver Bewegungsfunktionen, z. B. der Grob-, Fein- und Willkürmotorik, Mund- und Essmotorik,
- - Besserung der Kognition.
(3) Therapeutische Ziele auf Aktivitäts- und Teilhabeebene umfassen insbesondere
- - Entwicklung oder Wiederherstellung und Erhalt
- - von Aktivitäten aus dem Bereich allgemeiner Aufgaben (z. B. Bewältigung von Einzel- und Mehrfachaufgaben, Benutzen von Gebrauchsgegenständen),
- - der Selbstversorgung (z. B. An- und Auskleiden, Waschen),
- - der Haushaltsführung (z. B. Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten),
- - der Mobilität und Geschicklichkeit im Alltag (z. B. Treppen steigen, Stehen, Sitzen, Heben, Tragen, feinmotorischer Hand- und Armgebrauch, Fortbewegen im Innen- und Außenbereich mit und ohne Hilfsmittel),
- - Stabilisierung oder Aufbau von Aktivitäten des Gemeinschafts- und sozialen Lebens,
- - Erlernen von Kompensationsstrategien, ggf. unter Berücksichtigung vorhandener Hilfsmittel,
- - Erlangen von Alltags- und Handlungskompetenz im Umgang mit Hilfsmitteln, technischen Produkten und Adaption des Lebensumfelds.
(4) Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
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