Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 AMG
§ 45 AMG, Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht
(1) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMWi nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freizugeben,
- 1. soweit sie nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen,
- 2. soweit sie nicht wegen ihrer Zusammensetzung oder Wirkung die Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe durch eine Apotheke erfordern,
- 3. soweit nicht durch ihre Freigabe eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch unsachgemäße Behandlung, zu befürchten ist oder
- 4. soweit nicht durch ihre Freigabe die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gefährdet wird.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 3 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Satz 2 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.
(3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem BMU, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Absatz 3 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
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