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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 316 AO
§ 316 AO, Erklärungspflicht des Drittschuldners
(1) 1 Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen 2 Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
- 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
- 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
- 4. ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
- 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l ZPO handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).
(2) 1 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2 Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. 3 Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
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