Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 ArbGG
§ 50 ArbGG, Zustellung
(1) 1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen 3 Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Absatz 1 Satz 3 ZPO ist nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).
(3) (weggefallen)
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