Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 AufenthG
§ 44 AufenthG, Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) 1 Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
- 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- a) zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21),
- b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
- c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
- d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
Buchstabe a geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307) und G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
- 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 4
(2) 1 Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 2 Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
(3) 1 Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
- 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(4) 1 Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. 2 Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die
- 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- 2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
- 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2847).
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2847).
Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2847).
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