Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106 AufenthG
§ 106 AufenthG, Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) 1 Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des FamFG, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 2 Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
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