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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 BEEG
§ 8 BEEG, Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
Absatz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(1a) 1 Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I gelten
- 1. im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und
- 2. im Falle des § 4b oder des § 4b in Verb. mit § 4d Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben.
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(2) 1 Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 2 In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.
Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn
- 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden,
- 2. das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann oder
- 3. die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Nummer 1 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Nummer 4 gestrichen durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
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