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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 766 BGB
§ 766 BGB, Schriftform der Bürgschaftserklärung
1 Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. 2 Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3 Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
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