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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a EStG
§ 39a EStG, Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
(1) 1 Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:
- 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
- 1a. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben,
- 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen,
- 3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
- 4. die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),
- 4a. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,
- 5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
- a) die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b BerlinFG abgezogen werden können,
- b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
- c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c,
Buchstabe a geändert durch G vom 8. 7. 2016 (BGBl. I S. 1594).
Buchstabe c geändert durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2886).
- 6. die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2 Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird,
- 7. ein Betrag für ein 2. oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen. 2 Voraussetzung ist, dass
- a) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Betrag und
- b) in Höhe des Betrags für ein 2. oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
Buchstabe a geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).
- 3 Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4 Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,
- 8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) (1. 1. 2024), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131) und G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).
Nummer 4 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).
Nummer 4a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202), geändert durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512) und G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
Nummer 6 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
Nummer 7 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).
Satz 1 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 2 angefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), neugefasst durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 3 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202) und G vom 28. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809).
(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2 Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. 10. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. 3 Sie endet am 30. 11. des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. 4 Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 EUR nicht übersteigen. 5 Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
- 1. höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
- 2. versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Sätze 1 bis 3 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 4 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417), G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) (1. 1. 2024) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024). Sätze 5 bis 8 neugefasst und Satz 9 angefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
(3) 1 Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2 Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3 Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4 Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5 Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich aufgrund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6 Satz 1 2. Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.
Satz 1 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202). Satz 2 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417), G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) (1. 1. 2024) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024). Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
(4) 1 Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:
- 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
- 1a. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben,
- 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
- 3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) (1. 1. 2024), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024).
Absatz 4 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 EUR übersteigt.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
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