Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 EStG
§ 65 EStG, Andere Leistungen für Kinder
1 Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 SGB VII in der bis zum 30. 6. 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 SGB VI in der bis zum 16. 11. 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
- 2. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 3 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
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