Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 452 FamFG
§ 452 FamFG, Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
(1) 1 Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers aufgrund der §§ 66 und § 67 SchRG (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 448 bis 451 entsprechend. 2 Anstelle der §§ 1170, 1171 und 1179 BGB sind die §§ 66, § 67, § 58 des genannten Gesetzes anzuwenden.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
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