Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SGB VI
§ 2 SGB VI, Selbständig Tätige
1 Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- 2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- 3. Hebammen und Entbindungspfleger,
- 4. Seelotsen der Reviere im Sinne des SeeLG,
- 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG,
- 6. Hausgewerbetreibende,
- 7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- 8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 HwO sowie Betriebsfortführungen aufgrund von § 4 HwO außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- 9. Personen, die
- a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621) und G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Nummer 8 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183), geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
Nummer 10 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
- 2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
- 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Nummer 2 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402) und G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
Nummer 3 angefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402).
Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), bisheriger Satz 4 wurde Satz 2.
Zu § 2 siehe RS 1991/01 Ziff. A.I, RS 1996/01 Ziff. 1.
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