Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SGB VI
§ 6 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) 1 Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
- a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. 1. 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
- b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
- c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
- 2. Lehrer oder Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erfüllen,
- 3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
- 4. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
Nummer 4 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183), G vom 26. 11. 2008 (BGBl. I S. 2242) und G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2467).
(1a) 1 Personen, die nach § 2 Satz 1 Nummer 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1. für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nummer 9 erfüllt,
- 2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nummer 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(1b) 1 Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2 Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3 § 8 Absatz 2 SGB IV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4 Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 5 Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem JFDG, nach dem BFDG oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 SGB V) Gebrauch machen.
Absatz 1b neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) 1 Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. 3 Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. 4 Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. 5 Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. 6 Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. 7 Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom BMAS zu genehmigen sind.
Sätze 2 bis 7 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) 1 Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. 2 Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
(4) 1 Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2 In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. 3 Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. 4 In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
(5) 1 Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 2 Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Zu § 6 siehe RS 1991/01 Ziff. A.II, RS 2016/07.
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