Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 151b SGB VI
§ 151b SGB VI, Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 151b eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
(1) 1 Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür notwendige Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren. 2 Die Anfrage der Träger der Rentenversicherung und die Antwort der zuständigen Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die Datenstelle der Rentenversicherung und über eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. 3 § 30 AO steht dem Abrufverfahren nicht entgegen. 4 § 93c AO ist für das Verfahren nicht anzuwenden.
(2) 1 Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a Absatz 2 EStG erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO des Berechtigten für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a zu nutzen. 2 Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Trägern der Rentenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten des Berechtigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG gespeicherten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den nach § 139b AO gespeicherten Daten über die Koordinierende Stelle zu übermitteln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden.
(3) 1 Die Träger der Rentenversicherung erheben die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen und bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten. 2 Werden von der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermittelt, können die Träger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 EStG bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 EStG anfordern. 3 Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG der Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- 1. einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 AltvDV die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 5 Absatz 6 AltvDV aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG und
- 2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1.
Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).
(4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 SGB X entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 SGB X nicht bedarf.
(5) 1 Das BMAS bestimmt im Einvernehmen mit dem BMF den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des automatisierten Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. 2 Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere bestimmen, insbesondere über
- 1. die Einrichtung und
- 2. das Verfahren des automatisierten Abrufs.
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