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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 167 SGB VI
§ 167 SGB VI, Freiwillig Versicherte
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
§ 167 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
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