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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 223 SGB VI
§ 223 SGB VI, Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich
(1) 1 Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. 2 Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfällt.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) 1 Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. 2 Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.
Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(3) 1 Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. 2 Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. 3 Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.
(6) 1 Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. 2 Der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. 3 Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:
- 1. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. 1. 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust),
- 2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
- 3. der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
- 4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
Nummer 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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