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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 291b SGB VI
§ 291b SGB VI, Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
§ 291b geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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