Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SGB VII
§ 20 SGB VII, Zusammenarbeit mit Dritten
(1) 1 Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Absatz 2 Nummer 4 ArbSchG eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. 2 Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
- 1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
- 2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
- 3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1a) 1 Zu nach dem 1. 1. 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die Unfallversicherungsträger an die für die besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:
- 1. Name und Anschrift des Betriebs,
- 2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
- 3. Kennnummer zur Identifizierung,
- 4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
- 5. Datum der Besichtigung,
- 6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
- 7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
- 8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
- 9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
- 10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
- a) der Unterweisung,
- b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
- c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
- 11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
- a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
- b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
- c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
- 12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
(2) 1 Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen. 3 Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über
- 1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendigen Maßnahmen,
- 2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne des § 20a Absatz 2 Nummer 2 ArbSchG,
Absatz 2 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130). Satz 4 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) 1 Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken
- 1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten,
- 2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.
Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328). Satz 3 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
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