Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 67 SGB VII
§ 67 SGB VII, Voraussetzungen der Waisenrente
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
- 1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
- 2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
- 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
- 2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
(3) 1 Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
- 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
- a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
- b) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
- c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG leistet oder
- d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Buchstabe c neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2 Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687).
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
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