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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 157 SGB VII
§ 157 SGB VII, Gefahrtarif
(1) 1 Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. 2 In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 3 Für die in § 121 Absatz 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
Satz 3 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130) in Verb. mit G vom 1. 3. 2010 (BGBl. I S. 252), geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836) in Verb. mit G vom 30. 7. 2014 (BGBl. I S. 1311).
(2) 1 Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. 2 Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) 1 Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. 2 Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens 6 Kalenderjahren.
Absatz 6 gestrichen durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
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