Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 SGG
§ 61 SGG, [Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung]
(1) 1 Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a GVG entsprechend. 2 Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a GVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl. I S. 2496) und G vom 24. 8. 2004 (BGBl. I S. 2198). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
(2) 1 Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 GVG entsprechend. 2 Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 GVG keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl. I S. 2198). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
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